[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]BMF: AdV wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung

Die Finanzverwaltung hat auf den BFH-Beschluss vom 25.4.2018 (Az.: IX B 21/18), in dem verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 geäußert wurden und daher die Vollziehung eines Zinsbescheids ausgesetzt wurde, mit einem BMF-Schreiben vom 14.6.2018 (IV A 3 – S 0465/18/10005-01) reagiert.

Demnach haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, den Beschluss des IX. Senats vom 25.4.2018, IX B 21/18, für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde.

Die angeordnete Gewährung der Aussetzung der Vollziehung soll jedoch nicht dahingehend zu verstehen sein, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 S. 1 AO bezweifeln.

Für Anträge auf Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume vor dem 1.4.2015 gelten die allgemeinen Grundsätze nach § 361 Abs. 2 S. 2 AO.

BMF-Schreiben vom 14.6.2018, IV A 3 – S 0465/18/10005-01 >>

 

 

Stand: 15.6.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]