[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]
Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.v. § 33 EStG.

Nachdem der VI. Senat des BFH in einer sog. Divergenzanfrage an den Großen Senat (Beschluss vom 18.4.2013 – VI R 60/11, BFHE 241, 141, BStBl II 2013, 868) die Absicht erklärt hatte, von der bisherigen Rechtsprechung des III. Senats des BFH zur Anerkennung von Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastungen abweichen zu wollen, hat er nun mit der vorliegenden Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des III. Senats des BFH bestätigt, nach der Adoptionskosten nicht als außergewöhnlichen Belastungen abziehbar sind (BFH-Urteil vom 13.3.1987 – III R 301/84, BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495; BFH-Urteil vom 20.3.1987 – III R 150/86, BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596; BFH-Beschluss vom 5.1.1990 – III B 53/89, BFH/NV 1990, 430).

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 10.3.2015 (AZ: VI R 60/11)

“…Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden Württemberg vom 10. Oktober 20116 K 1880/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen….”

Pressemitteilung des BFH Nr. 48 vom 8.7.2015

“Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 10. März 2015 VI R 60/11 entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes sind. Im Streitfall hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von 8.560,68 # für eine Auslandsadoption als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen sah der BFH nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle. Die Kosten seien aber auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig. Denn der Entschluss zur Adoption beruhe nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden dürfte, führe dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre….”

[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]