Achtung Fehlerquelle: Obacht beim Befüllen von Zeile 22 der Umsatzsteuererklärung

 


Steuerpflichtige müssen im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung Angaben zur Besteuerungsart machen. Konkret müssen sie kennzeichnen: Sind sie Soll- oder Istversteuerer? Nach Datenlage des BMF kommt es hier häufig zu Missverständnissen. Der DStV fasst daher nochmal das Wichtigste zusammen.

„1, 2 oder 3 – letzte Chance – vorbei.“ Viele Steuerpflichtige „stehen“ derzeit nicht richtig beim Befüllen der Zeile 22 der Umsatzsteuererklärung. Formal genauer: beim Vordrucksmuster USt 2 A. Mit den Ziffern 1, 2 bzw. 3 gibt der Steuerpflichtige Auskunft über seine Art der Umsatzbesteuerung (vgl. BMF-Schreiben vom 14.12.2018 – III C 3 – S 7344/18/10002, BStBl. 2018 I, S. 1409).

 

  • – Mit der Ziffer „1“ gibt er an, dass er die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (sog. Sollversteuerung)
  • – Mit der Ziffer „2“ gibt er, dass er die Steuer unter den Voraussetzungen des § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten berechnet (sog. Istversteuerung).
  • – Mit der Ziffer „3“ gibt der Steuerpflichtige an, dass sich die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) nur auf einzelne Unternehmensteile erstreckt.

 

Achtung: Die Besteuerung von Anzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG spielt für die Eintragung in Zeile 22 keine Rolle.

 

 

Wann kann ein Unternehmer Umsätze nach vereinnahmtem Entgelt berechnen?

Der Grundsatz lautet: Umsatzsteuer ist nach dem vereinbarten Entgelt zu berechnen (Sollversteuerung). Bestimmte Unternehmer können jedoch beantragen, dass die Steuer nach dem vereinnahmten Entgelt berechnet wird, also wenn der Unternehmer das Geld auch physisch „in der Tasche“ hat.

 

Diese sog. Istversteuerung kommt für Unternehmer in Betracht, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 €

Der BFH hatte in der Vergangenheit entschieden, dass der Antrag auf Istversteuerung auch konkludent gestellt werden kann (BFH, Urt. v. 18.8.2018, V R 47/14). Der Steuererklärung müsse aber erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden seien. Dies war der Auslöser für die Einführung der besagten Zeile 22 in der Umsatzsteuererklärung ab dem Besteuerungszeitraum 2019.

Hinweis: Aufgrund der Fehleintragungen in den vergangenen Jahren wird im Rahmen der Erstellung der Muster der Umsatzsteuererklärung 2021 der Text in Zeile 22 des Vordruckmusters USt 2 A noch einmal konkretisiert und in der Anleitung genauer erläutert werden.

 

 

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Stand: 08.10.2020