[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Verzichtet ein gesetzlicher Erbe gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung auf seinen Pflichtteilsanspruch, ist danach zu unterscheiden, ob der Verzicht bereits zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart wird. Der Verzicht zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers unterliegt der Steuerklasse II, so dass die für den Steuerpflichtigen günstigere Steuerklasse I nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden ist.
Leitsätze
Die Besteuerung der Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, richtet sich nach der zwischen den Erben maßgebenden Steuerklasse (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung). Vorerwerbe vom künftigen Erblasser sind nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. Februar 2015 3 K 3065/14 Erb aufgehoben. Der Schenkungsteuerbescheid vom 19. Februar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. August 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Schenkungsteuer auf 23.647 EUR festgesetzt wird. Von den Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger 73 % und der Beklagte 27 %.
BFH-Urteil vom 10.5.2017 (AZ: II R 25/15)
Pressemitteilung des BFH Nr. 51 vom 9.8.2017
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Stand: 9.8.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]