Bundesfinanzminister Lindner hat am 10. August 2022 die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Damit sollen inflationsbedingte (steuerliche) Mehrbelastungen zumindest abgemildert werden.

Vorgesehen sind Anpassungen des Einkommensteuertarifs und die Erhöhung des Kindergeldes bzw. des Kinderfreibetrags.

 

Anpassung des Einkommensteuertarifs

Im Vorgriff auf die voraussichtlichen Ergebnisse des erst im Herbst 2022 vorliegenden 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts werden der Grundfreibetrag angehoben und die Tarifeckwerte verschoben.

 

Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag soll von bislang 10.347 EUR (2022: Einzelveranlagung) auf 10.632 EUR (2023: Einzelveranlagung) bzw. auf 10.932 EUR (2024: Einzelveranlagung) angehoben werden.

 

Übersicht

Veranlagungsjahr 2022 2023 2024
Grundfreibetrag      
Einzelveranlagung 10.347 EUR 10.632 EUR 10.932 EUR
Zusammenveranlagung 20.694 EUR 21.264 EUR 21.864 EUR

Praxishinweis

Bei der Berechnung der Lohnsteuerhöhe wird der Grundfreibetrag ebenfalls berücksichtigt. Durch eine Erhöhung des Grundfreibetrags treten damit mit Wirkung ab 2023 bzw. ab 2024 unmittelbare Entlastungen bei den Mitarbeitern ein.

Auch bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist die Erhöhung des Grundfreibetrags zu berücksichtigen.

Ob Rentner einkommensteuerpflichtig sind, entscheidet sich danach, ob das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Erhöhte Grundfreibeträge sind bei der Prüfung der persönlichen Steuerpflicht ebenso wie Rentenerhöhungen in die Steuerkalkulation einzubeziehen.

Als Folgewirkung aus einer Erhöhung der Grundfreibeträge dürften auch die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2023 bzw. zum 1. Juli 2024 erhöht werden.

 

Unterhaltsabzugshöchstbetrag[1]

Der Gesetzgeber hat für den VZ 2022 zwar den Grundfreibetrag erhöht, nicht jedoch den Unterhaltsabzugshöchstbetrag. Dies soll rückwirkend ab 2022 nachgeholt werden. Außerdem soll der Unterhaltsabzugshöchstbetrag künftig automatisch bei Änderung des Grundfreibetrags durch einen gesetzlichen Verweis angepasst werden. Dies entspricht einer langjährigen Forderung der Verbände.

Übersicht

VZ 2022 2023 2024
Bislang 9.984 EUR 9.984 EUR 9.984 EUR
Geplant 10.347 EUR 10.632 EUR 10.932 EUR

Praxishinweis

Der Unterhaltsabzugshöchstbetrag erhöht sich, wenn Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu Gunsten der unterstützten Person getragen werden.[2] In Auslandsfällen[3] ist seit dem VZ 2021 eine geänderte Ländergruppeneinteilung zu beachten.[4]

 

Tarifänderungen

Durch die geplante Neufassung von § 32a Abs. 1 EStG soll der für das Veranlagungsjahr 2023 bzw. 2024 geltende Einkommensteuertarif normiert werden. Der Tarif soll die Anhebungen des Grundfreibetrags nachvollziehen.

Zudem werden auf Grundlage des zu erwartenden 5. Steuerprogressionsberichts die Eckwerte des Einkommensteuertarifs in Höhe der voraussichtlichen Inflationsrate „nach rechts verschoben“. Hierdurch wird die sog. kalte Progression abgebaut.

Übersicht

Einzelveranlagung
Veranlagungsjahr
2022 2023 2024
Eingangsteuersatz 10.348 EUR bis 14.926 EUR 10.633 EUR bis 15.786 EUR 10.933 EUR bis 16.179 EUR
Progressionsphase 14.927 EUR bis 58.596 EUR 15.787 EUR bis 61.971 EUR 16.180 EUR bis 63.514 EUR
Spitzensteuersatz (42 %) 58.597 EUR 61.972 EUR 63.515 EUR
Reichensteuer (45 %) 277.826 EUR 277.826 EUR 277.826 EUR

Praxishinweis

Die sog. Reichensteuer von 45 % soll weiterhin ab einem zu versteuernden Einkommen bei einer Einzelveranlagung von 277.826 EUR zu entrichten sein. Im VZ 2020 ist der Spitzensteuersatz im Falle der Einzelveranlagung bei einem zu versteuernden Einkommen ab 270.501 EUR zu leisten.

Der Spitzensteuersatz von 42 % soll ab 61.972 EUR (2023: Einzelveranlagung) bzw. 63.515 EUR (2024: Einzelveranlagung) zur Anwendung kommen.

 

Kinderfreibetrag[5]

Der Freibetrag für Kinder soll rückwirkend ab dem VZ 2022 angehoben werden. Weitere Anhebungen sind für die Veranlagungsjahre 2023 und 2024 vorgesehen.

Übersicht

VZ 2022 2023 2024
Freibetrag für Kinder

(je Elternteil)[6]

     
Bislang 2.730 EUR 2.730 EUR 2.730 EUR
Geplant 2.810 EUR 2.880 EUR 2.994 EUR

Praxishinweis

Die rückwirkende Anhebung des Freibetrags für Kinder wirkt sich im Lohnsteuerabzugsverfahren rückwirkend auf die Höhe der Kirchenlohnsteuer und des Solidaritätszuschlags aus.

 

Kindergeld[7]

Das Kindergeld soll schrittweise erhöht werden.

Übersicht

  2022 2023 2024
monatlich monatlich monatlich
1. Kind 219 EUR 227 EUR 233 EUR
2. Kind 219 EUR 227 EUR 233 EUR
3. Kind 225 EUR 227 EUR 233 EUR
ab 4. Kind 250 EUR 250 EUR 250 EUR

 

Gesetzgebungsverfahren

Bislang liegt lediglich ein Eckpunktepapier des Bundesfinanzministers vor. Es ist davon auszugehen, dass auf dieser Grundlage ein Referentenentwurf vorgelegt werden wird. Nach der Kabinettfassung wird ein parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist vor dem Jahreswechsel 2022/2023 zu rechnen. Nur so ist sichergestellt, dass die Aktualisierungen im Einkommensteuertarif im Lohnsteuerabzugsverfahren ab Januar 2023 bereits berücksichtigt werden.

Praxishinweis

Bei den Eckpunkten für ein Inflationsausgleichsgesetz hat das Bundesfinanzministerium die Daten der Frühjahrsprognose der Bundesregierung herangezogen. Sobald der 5. Progressionsbericht bzw. die Daten der Herbstprojektion vorliegen, soll eine gegebenenfalls notwendige Anpassung der Eckpunktedaten im parlamentarischen Verfahren für ein Inflationsausgleichsgesetz erfolgen.

 

[1]           § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG

[2] § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG

[3] § 33a Abs. 1 Satz 6 EStG

[4] BMF-Schr. v. 11.11.2020 – BStBl I 2020, 1212

[5] § 32 Abs. 6 EStG

[6] Verdoppelung insbesondere im Falle der Zusammenveranlagung

[7] § 66 EStG