In diesen Tagen versenden die Finanzämter für Selbstständige und Gewerbetreibende geänderte Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide, wodurch gem. § 118 EStG die Auszahlung der Energiepreispauschale mittels Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10.09.2022 erfolgen soll. Die obersten Finanzbehörden der Länder entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob dies durch Allgemeinverfügung nach § 118 Abs. 2 AO oder durch geänderten Vorauszahlungsbescheid erfolgt. Nahezu alle Bundesländer haben sich dazu entschieden, geänderte VZ-Bescheide zu erlassen (siehe auch unsere Meldung vom 5.8.2022). Lediglich Hamburg setzt die Herabsetzung für Steuerpflichtige, die ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, mittels Allgemeinverfügung um; alle übrigen erhalten ebenfalls einen geänderten VZ-Bescheid.
Präsident Christian Böke zeigte Unverständnis über die getroffene Lösung: „Wir helfen gern. Aber unnötige Bürokratie können wir aktuell nicht gebrauchen! Nach wie vor ist die Arbeitsbelastung des steuerberatenden Berufsstands sehr hoch. Neben den coronabedingten Zusatzaufgaben oder der anstehenden Erstellung der Feststellungserklärungen im Zuge der Grundsteuerreform erhalten die Kanzleien nun innerhalb kürzester Zeit eine Flut von geänderten VZ-Bescheiden. Gerade kleinere und mittlere Kanzleien mit dünnerer Personaldecke leiden unter dieser zusätzlichen Belastung. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb von der Möglichkeit einer Allgemeinverfügung kaum Gebrauch gemacht wurde. Die Vorgehensweise Hamburgs zeigt doch, dass zumindest für Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Lastschriftverfahren eine unbürokratische Lösung möglich gewesen wäre.“