Für Selbständige und Gewerbetreibende soll die Auszahlung der Energiepreispauschale durch eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10.09.2022 erfolgen. Die obersten Finanzbehörden der Länder entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob dies durch Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2 AO oder durch geänderten Vorauszahlungsbescheid erfolgt.

 

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht des DStV, wie in den einzelnen Bundesländern vorgegangen wird. Niedersachsen und Sachsen-Anhalt werden geänderte VZ-Bescheide erlassen. Andere Bundesländer haben sich noch nicht explizit zum Vorgehen geäußert.

 

Übersicht zum Vorgehen der Länder bei der EPP (Stand: 4.8.2022) >>