Einnahmen aus der Verwertung metallischer Verbrennungsrückstände stellen bei einem Krematorium Betriebseinnahmen dar. Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.07.2026 – IX R 29/24 entschieden.

Im Streitfall war Klägerin eine Stadt, die ein Krematorium betrieb. Beim Einäscherungsprozess fielen beispielsweise aus Zahngold, Schmuckmaterial oder medizinischen Prothesen verschiedene Metallrückstände an. Diese gab das Krematorium an eine Metallscheideanstalt zur Vergütung des Metallwerts weiter. Der Erlös wurde von der Stadt auf einem gesonderten Konto verbucht, das die Stadt von den übrigen Haushaltseinnahmen getrennt führte. Die Stadt verwendete anschließend den Erlös für karitative und soziale Zwecke. Mit dem Finanzamt (FA) entstand ein Streit, ob die vereinnahmten Zahlungen als Betriebseinnahmen des Krematoriums zu steuerbaren und steuerpflichtigen Betriebseinnahmen führten.

Der BFH bestätigte die Auffassung des beklagten FA, wonach es sich bei den Einnahmen des Krematoriums aus der Metallverwertung um zu versteuernde Einkünfte handelte. Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Insoweit reicht ein sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb aus. Betreibt eine kommunale Gebietskörperschaft ein Krematorium und fallen anlässlich des betrieblichen Verbrennungsvorgangs Rückstände an, die gegen Entgelt veräußert werden, zählen die vereinnahmten Beträge zu den Betriebseinnahmen des Krematoriums. Die spätere Verwendung der Beträge spielt keine Rolle.

BFH-Urt. vom 14.7.2026 – IX R 29/24

Pressemitteilung des BFH Nr. 47/2026 vom 10.09.2026

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