Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Umsatzbesteuerung von Angehörigen der freien Berufe bestätigt: Wer als nicht buchführungspflichtiger Angehöriger eines freien Berufs freiwillig Bücher führt und seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt, kann die Umsatzsteuer nicht nach vereinnahmten, sondern nur nach vereinbarten Entgelten berechnen. Die Voraussetzungen für eine Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG liegen in diesem Fall nicht vor.
Entscheidung des BFH
Im Streitfall ging es um eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Die Partnerschaft ermittelte ihren handels- und steuerrechtlichen Gewinn seit ihrer Gründung im Jahr 2006 durch Betriebsvermögensvergleich. Ihre Umsätze lagen seitdem über der jeweils geltenden Umsatzgrenze des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG.
Für die Jahre 2006 bis 2018 hatte das Finanzamt zunächst die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) nicht beanstandet. Im Jahr 2020 widerrief es die Gestattung jedoch mit Wirkung ab 1. Januar 2019. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf das BMF-Schreiben vom 31. Juli 2013 (IV D 2 – S 7368/10/10002, BStBl I 2013, 964). Danach ist eine Ist-Besteuerung für Umsätze aus einer freiberuflichen Tätigkeit nicht zu genehmigen, wenn der Unternehmer für diese Umsätze Bücher führt – unabhängig davon, ob die Buchführung gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig erfolgt.
Die Partnerschaft beantragte darüber hinaus die Genehmigung der Ist-Besteuerung ab dem 1. Januar 2021. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die hiergegen gerichtete Klage ab; der BFH hat nun die Revision zurückgewiesen.
Der BFH hält ausdrücklich an seinem Urteil vom 22. Juli 2010 (V R 4/09, BStBl II 2013, 590) fest. Danach ist § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht anzuwenden, wenn ein nicht buchführungspflichtiger Angehöriger eines freien Berufs freiwillig Bücher führt.
Grundsatz der steuerlichen Neutralität
Entscheidend ist nach Auffassung des BFH insbesondere der Grundsatz der steuerrechtlichen Neutralität. Bei vorhandener Buchführung dürften Umsätze aus einer freiberuflichen Tätigkeit nicht anders behandelt werden als vergleichbare Umsätze eines in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft tätigen Unternehmens.
Die Klägerin konnte sich auch nicht mit Erfolg auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und eine von ihr angenommene Verwaltungspraxis berufen.
Der BFH stellt zudem klar, dass die Finanzverwaltung die Regelung in Abschn. 20.1 Abs. 1 UStAE entsprechend anzuwenden hat. Führt ein Angehöriger eines freien Berufs seinen steuerrechtlichen Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG, ist ihm die Ist-Besteuerung zu versagen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung bestätigt die bisherige Linie von BFH und Finanzverwaltung. Freiberufler, die freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Buchführung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig erfolgt.
Damit schafft der BFH zugleich Klarheit für die Praxis: Die freiwillige Entscheidung für eine Bilanzierung kann umsatzsteuerlich dazu führen, dass die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) anzuwenden ist.
BFH-Beschluss vom 16.4.2026 – V R 16/24
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