Das BMF hat mit Schreiben vom 17.7.2026 (IV C 2 – S 2770/00042/002/081) zur Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags sowie zur Personengesellschaft als Organträger Stellung genommen.

Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG muss der Gewinnabführungsvertrag (GAV) für eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren abgeschlossen werden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der GAV zwar auf fünf Jahre abgeschlossen wird, seine Eintragung in das Handelsregister jedoch erst in einem auf das Abschlussjahr folgenden Jahr erfolgt.

Für die Beurteilung, ob die Mindestlaufzeit eingehalten ist, ist die für die steuerliche Anerkennung maßgebliche zivilrechtliche Wirksamkeit des GAV entscheidend. Eine vertragliche Regelung, wonach die Laufzeit des GAV erst mit Beginn des Wirtschaftsjahres einsetzt, in dem der GAV in das Handelsregister eingetragen wird, ist dabei nicht zu beanstanden.

Personengesellschaft als Organträger

Hinsichtlich der Personengesellschaft als Organträger geht das BMF insbesondere auf folgende Aspekte näher ein:

  1. Finanzielle Eingliederung der Organträger-Personengesellschaft
  2. Eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Personengesellschaft
  • Umfang der eigenen gewerblichen Tätigkeit
  • Holdinggesellschaften bzw. geschäftsleitende Holding
  • Erbringung sonstiger Dienstleistungen gegenüber Konzerngesellschaften
  • Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft
  • Betriebsaufspaltung
  • Zeitliche Aspekte

BMF-Schreiben v. 17.7.2026 – IV C 2 – S 2770/00042/002/081

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