Das BMF hat sein Schreiben zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte / erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten bei der Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen angepasst.

Die Anpassungen betreffen die Rn. 19 und 20 des BMF-Schreibens v. 5.11.2021 – IV C 6 – S 2177/19/10004 :008 (BStBl. I S. 2205) und erfolgten aufgrund der Einführung der Strompreispauschale zum 1.1.2026 gem. BMF-Schreiben v. 11.11.2025 – IV C 5 – S 2334/00087/014/013. Die Änderungen der Rn. 19 und 20 können dem BMF-Schreiben entnommen werden, diese wurden durch Fettschrift hervorgehoben.

BMF-Schreiben v. 21.7.2026 – IV C 6 – S 2177/00016/042/056

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