Der Niedersächsische Landtag hat am 23.06.2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes beschlossen, die es den Gemeinden ermöglicht, in einigen besonderen Fällen die Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassen.
Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, von der Erlassmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die neu geschaffene Möglichkeit setzt voraus, dass die jeweilige Gemeinde aus Gründen des Gemeinwohls ein Interesse daran hat, in den speziellen Fällen die Grundstücke weniger stark zu belasten.
Die Änderung des Grundsteuergesetzes betrifft drei Fallgruppen:
Resthöfe
Ein Erlass ist für ehemalige land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglich, bei denen große Nebengebäude dauerhaft leer stehen und deren Nutzfläche 300 Quadratmeter überschreitet. Wichtig: Die ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäude werden tatsächlich dauerhaft nicht mehr genutzt.
Unbebaute und ungenutzte Grundstücke
Die zweite Fallgruppe umfasst unbebaute Grundstücke, deren Flächen 3000 Quadratmeter überschreiten und die dauerhaft nicht genutzt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das unbebaute Grundstück nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört. Dann würde es unter die Grundsteuer A fallen.
Sportflächen
Ebenfalls unter die Härtefallregelung fallen können verpachtete Grundstücke, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.
Ein Härtefallantrag muss bis spätestens zum 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde gestellt werden, die den Grundsteuerbescheid erlassen hat. Für 2025 gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2026. Bleiben die Grundstücksverhältnisse unverändert, ist kein erneuter Antrag nötig.
Die niedersächsische Grundsteuerreform in ihrer Gesamtheit wird zum 31. Dezember 2027 evaluiert. Da aber frühzeitig deutlich wurde, dass es in den oben genannten Fallgruppen zu vorher nicht absehbaren Härten kommen kann, hatte Finanzminister Heere die Evaluierung für diese Konstellationen vorgezogen.
Am 18. Juni 2026 hatte das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz verfassungsgemäß ist. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anknüpfung an die von den Gutachterausschüssen festgestellten Bodenrichtwerte und die Begrenzung durch den Lage-Faktor eine sachgerechte und praktikable Vereinfachung darstellen (siehe dazu unsere aktuelle Meldung vom 22.06.2026).
Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 23.06.2026


