Die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2024 endet am 30.04. Sofern diese nicht fristgerecht eingereicht werden können, wird empfohlen, für noch ausstehende Erklärungen grundsätzlich Einzelfristverlängerungen unter Darlegung individueller Gründe für die verspätete Abgabe zu beantragen. Ein gestellter Fristverlängerungsantrag kann später eine wirksame Grundlage bieten, um gegen festgesetzte Verspätungszuschläge vorzugehen.

Praktisches Vorgehen:

Für Erklärungen, die voraussichtlich im Mai eingereicht werden, sollte eine Fristverlängerung bis 31.05. beantragt werden, ohne Rückmeldung des Finanzamts abzuwarten; als Teil der Begründung kann genutzt werden, dass die Unterlagen weitgehend bearbeitet sind und nur Mandantenabstimmungen bzw. technische Abwicklung ausstehen.

Für Abgaben im Juni sollte versuchsweise eine Fristverlängerung bis 30.06. beantragt werden. Für alle übrigen Fälle ein Antrag bis 31.07.

Die Vorgehensweise ist mit der Finanzverwaltung nicht abgestimmt. Ein Gespräch auf höchster Ebene ging bereits letztes Jahr ins Leere

Wird der Antrag abgelehnt, so dürfte es zumeist erfolgversprechender sein, die abgelehnte Fristverlängerung formell anzugreifen, statt den Schwerpunkt auf den Einspruch gegen den Verspätungszuschlag selbst zu richten, da es sich bei der Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag um eine Ermessensentscheidung des Finanzamts handelt. Gleichwohl sollte im Zweifel jedoch gegen den abgelehnten Fristverlängerungsantrag und den Verspätungszuschlag Einspruch eingelegt werden.

Besonders wichtig sind Fristverlängerungen bei gesonderten Feststellungserklärungen, da verspätete Abgaben hier zu hohen Verspätungszuschlägen führen können, auch ohne offene Steuerzahlungen der betroffenen Gesellschafter.

Zudem wird angeregt, die Steuerlast für 2024 ggf. durch die Beantragung einer Festsetzung von nachträglichen Vorauszahlungen (rechtzeitig zusammen mit dem Fristverlängerungsantrag) zu reduzieren, da bei Einkommensteuererklärungen der Verspätungszuschlag i.E. vom Steuersoll abhängt; dies gilt jedoch nicht für gesonderte Feststellungserklärungen, weshalb hier besondere Vorsicht geboten ist. Zu beachten ist, dass es bei der Bemessung des Verspätungszuschlags allein auf die festgesetzten Vorauszahlungen (nicht: freiwillig geleistete Vorauszahlungen) ankommt.