Das BMF stellt klar, dass bei Leistungsbezügen und Nutzungsänderungen zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit im engeren Sinne ein Aufteilungsgebot gilt und Vorsteuern nur anteilig abziehbar sind; eine spätere Nutzungsänderung führt regelmäßig zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG und nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe.
Gleichzeitig wird klargestellt, dass Leistungen an den eigenen nichtwirtschaftlichen Bereich nicht steuerbar sind; der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2026 – III C 3 – S 7140/00020/001/048 (COO.7005.100.4.13882735), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird entsprechend geändert.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Die Rn. 65 des BMF-Schreibens vom 22. Mai 2023, BStBl I S. 803, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt, sondern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bzw. dessen Berichtigung nach § 15a UStG unter Beachtung des § 44 UStDV zu prüfen ist.
Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer für Besteuerungszeiträume vor dem 1. Januar 2027 einheitlich für alle Sachverhalte hinsichtlich des Vorsteuerabzugs und der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe die bislang geltende Verwaltungsauffassung anwendet.
BMF-Schreiben v. 1.4.2026 – III C 2 – S 7316/00022/007/023
Webinarempfehlung: Umsatzsteuer 2026: I. & II. Zwischen-Update


