Anwendung der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG setzt nach § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG u. a. voraus, dass der korrespondierende Erwerb des Gegenstands im anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (vgl. auch Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b MwStSystRL).

Die nach § 3 Absatz 1b UStG vorgesehene Gleichstellung einer unentgeltlichen Wertabgabe mit einer entgeltlichen Lieferung entbehrt nicht das Erfordernis, dass für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß § 1a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a UStG die Lieferung durch einen Unternehmer an den Erwerber gegen Entgelt erfolgen muss.

Daher kommt für eine unentgeltliche Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG i. V. m. § 6a UStG nicht in Betracht.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 3.2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG sind die Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 5 UStG; vgl. BFH-Urteil vom 19.02.2014 – XI R 9/13, BStBl II S. 597) und für innergemeinschaftliche Lieferungen (vgl. Abschnitt 6a.1 Abs. 16) ausgeschlossen.“

  1. Nach Abschnitt 6a.1 Abs. 16 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Bei unentgeltlichen Lieferungen fehlt es für die Erwerbsbesteuerung im anderen Mitgliedstaat an der Entgeltlichkeit der Lieferung, wodurch eine Erwerbsbesteuerung und damit auch die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist.“

BMF-Schr. vom 31.03.2026 – III C 3 – S 7140/00020/001/048

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