Grundsätzliches

Wird eine doppelte Haushaltsführung im Inland unterhalten, können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft bis max. 1.000 EUR im Monat angesetzt werden. [1]

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu den im Ausland angefallenen Unterkunftskosten fehlt bis Ende 2025 im EStG.

Das StÄndG 2025 [2] sieht diesbezüglich eine Änderung vor. Danach sind ab 2026 die Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland mit höchstens 2.000 EUR im Monat ansetzbar. [3] Diese Einschränkung soll nur bei im Ausland unterhaltenen Dienst- und Werkswohnungen nicht gelten, wenn diese verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden müssen oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes als notwendig anerkannt worden sind. 

Praxishinweis

Durch die unterschiedliche Höhe der inländischen und ausländischen Unterkunftskostenhöchstbeträge stellt sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit bezüglich der unterschiedlichen Fallgruppenbehandlung. Mit gerichtlichen Musterverfahren ist zu rechnen.

Zählen Stellplatzkosten zu den Unterkunftskosten?

Offen war bislang die Frage, ob die Kosten für einen angemieteten Stellplatz am Ort der Zweitwohnung – ebenso wie die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat [4] – neben den im Inland auf 1.000 EUR/Monat gedeckelten Unterkunftskosten als sonstige Kosten der doppelten Haushaltsführung absetzbar sind. Das Nds. FG und nunmehr nachfolgend auch der BFH hat einen solchen zusätzlichen Kostenabzug selbst dann bejaht, wenn der Stellplatz am Zweitwohnungsort nicht separat angemietet wird. [5]

Beispiel

A ist mit seiner Familie wohnhaft in Hamburg und unterhält seine erste Tätigkeitsstätte seit 1.1.2026 in Bonn. In Bonn hat er eine Zweitwohnung für 1.100 EUR/mtl. zuzüglich 80 EUR/mtl. Stellplatzkosten für den privaten Pkw angemietet.

(Bisherige) Auffassung der FinVerw

Die Unterkunftskosten setzen sich aus der Wohnungsmiete und den Stellplatzkosten zusammen. [6] Der Kostenabzug ist auf 1.000 EUR im Monat gedeckelt.

Auffassung des BFH (Urt. v. 20.11.2025 – VI R 4/23)

Die Stellplatzkosten i.H.v. 80 EUR im Monat sind neben den auf monatlich 1.000 EUR gedeckelten Mietkosten steuerwirksam ansetzbar.

Praxishinweis

Gegenwärtig bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung ihre bisherige Verwaltungsauffassung aufgrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung ändern wird. Vergleichbare Sachverhaltung sollten gegenwärtig offen gehalten werden. Der aktuelle Einkommensteuer-Erklärungsvordruck 2025 weist noch auf die bisherige Verwaltungsauffassung hin.

Blick in den Erklärungsvordruck (Anlage N-Doppelte Haushaltsführung 2025)

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt | Blick in den Erklärungsvordruck (Anlage N-Doppelte Haushaltsführung 2025)


[1] § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG

[2] BGBl I 2025 Nr. 363

[3] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG n.F.

[4] BFH-Urt. v. 4.4.2019 – VI R 18/17, BStBl II 2019, 449; BMF-Schr. v. 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011:006, BStBl I 2020, 1228, Rz 108

[5] Nds. FG, Urt. v. 16.3.2023 – 10 K 202/22, EFG 2023, 1679 und nachfolgend BFH-Urt. v. 20.11.2025 – VI R 4/23, DStR 2026, 85

[6] BMF-Schr. v. 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011:006, BStBl I 2020, 1228, Rz 108