Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem zuvor vom Bundestag beschlossenen Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt. Durch die Gesetzesverkündung im BGBl Teil I Nr. 363 tritt das Gesetz in Kraft. Praxisrelevant sind insbesondere folgende Neuerungen:

Ertragsteuer
Übungsleiterfreibetrag § 3 Nr. 26 EStG Erhöhung von 3.000 EUR p.a. auf 3.300 EUR p.a. ab 2026
Ehrenamtspauschale § 3 Nr. 26a EStG Erhöhung von 840 EUR p.a. auf 960 EUR ab 2026
Entfernungspauschale § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG Erhöhung auf 0,38 EUR ab dem ersten Entfernungskilometer (ab 2026)
Doppelte Haushaltsführung § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG Unterkunftskosten im Ausland sind max. mit 2.000 EUR ab 2026 absetzbar (außer bestimmte Dienst- oder Werkswohnungen)
Gewerkschaftsbeiträge § 9a Satz 3 EStG Ansatz neben den Arbeitnehmer-Pauschbeträgen ab 2026
Parteispenden § 10b Abs. 2 und
§ 34g Satz 2 EStG
Verdoppelung der steuerlichen Berücksichtigung von Parteispenden
Betriebsveranstaltung § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG Pauschalierung nur noch, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Mobilitätsprämie § 101 Satz 1 EStG Entfristung der Mobilitätsprämie

Umsatzsteuer
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG 7%ige Umsatzsteuer ab 2026, außer i.d.R. für Getränke
Vgl. hierzu weitergehend auch BMF-Schr. v. 22. Dezember 2022 (BStBl I 2025, 2105)