Der Einnahmen-Überschussrechnung liegt grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip zugrunde, d.h., dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben sind in dem Jahr zu erfassen, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind. Eine Ausnahme gibt es bei wiederkehrenden Leistungen, die darauf gerichtet sind, dass sie nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Hierzu zählt beispielsweise die USt-Vorauszahlung für den Monat Dezember bzw. das vierte Quartal, sofern keine Dauerfristverlängerung vorliegt. Solche Zahlungen müssen bei einer Einnahmen-Überschussrechnung in dem Jahr erfasst werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Die Zahlungen können dem Vorjahr allerdings nur dann zugeordnet werden, wenn sowohl Fälligkeit als auch Zahlung innerhalb des 10-Tage-Zeitraums liegen. Da der 10. Januar 2026 dieses Jahr auf einen Samstag fällt und sich der Fälligkeitszeitpunkt gesetzlicher Fristen (z.B. für die USt-Vorauszahlung: § 18 Abs. 1 S. 4 UStG) für Zwecke der Ausnahmeregelung des § 11 EStG nicht nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag verschiebt, wenn das maßgebliche Datum auf einen Samstag oder Sonntag fällt, sollte bis spätestens 9. Januar 2026 die Zahlung geleistet und die UStVA übermittelt werden.
Bei einer Lastschrifteinzugsermächtigung wird hingegen unterstellt, dass die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Fälligkeit abgeflossen ist. Voraussetzung ist, dass die UStVA fristgerecht abgegeben wurde und das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist.


