Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird wie folgt geändert:

  1. Nach Abschnitt 10.1 Abs. 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

  1. Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2 Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

  1. Anwendungsregelungen:

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es nicht beanstandet, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 ausgeführt werden, der bis zum 31. Dezember 2025 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird.

BMF-Schreiben v. 22.12.2025 – III C 2 – S 7220/00023/014/027

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