Das BMF hatte zunächst ein sog. Arbeitsmarktförderungsgesetz vorbereitet. Dieser Gesetzentwurf sollte folgende steuerliche Maßnahmen beinhalten:
- Aktivrente: Einführung eines Steuerfreibetrags bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung in Höhe von 2.000 EUR monatlich. [1]
- Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen – außerhalb der bisherigen § 3b EStG-Zeiten. [2]
- Teilzeitaufstockungsprämie: Einführung einer Steuerfreiheit zusätzlicher Prämienzahlungen für die Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit (225 EUR je aufgestockter Stunde, max. 4.500 EUR). [3]
Praxishinweis
Die vorab bekanntgewordene interne Gesetzesentwurf des BMF wurde auch von den Verbänden stark kritisiert. Am 9. Oktober 2025 hat das BMF nunmehr den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter (Aktivrentengesetz) vorgelegt. Dieser Gesetzentwurf bein-haltet die Steuerfreiheit der Aktivrente – aber entgegen der ersten Vorstellung ohne Progressionsvorbehalt – nicht aber die Steuerfreiheit von Mehrarbeitsstunden und die steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie. Ob diese Regelungen in ein anderes Gesetz aufgenommen werden, bleibt abzuwarten. Mit einem Kabinettbeschluss ist am 16. Oktober 2025 zu rechnen. Wir werden über den weiteren Fortgang berichten.
[1] § 3 Nr. 21 EStG-E
[2] § 3b Abs. 4 EStG-E
[3] § 3 Nr. 73 EStG-E