Für einen Fremdvergleich wird oftmals die Einhaltung der Schriftform verlangt. Dem hat das BVerfG mit Beschl. v. 27. Mai 2025 [1] hinsichtlich eines begehrten Betriebsausgabenabzugs von Anlaufverlusten widersprochen.
Nach Auffassung des BVerfG dürfe die Einhaltung der Schriftform nicht als Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 4 EStG gewertet werden. Vielmehr seien die Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Das BVerfG hat das Urt. des Thüringer FG [2] aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
Für die Beratungspraxis dürfte diese Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus generell für den Fremdvergleich bedeutsam sein – auch bei Überschusseinkünften.
[1] BVerfG v. 27.5.2025 – 2 BvR 172/24
[2] Thüringer FG, Urt. v. 30.3.2022 – 1 K 68/17