Der BFH hat einen Anspruch auf Offenlegung der der Richtsatzsammlung zugrundeliegenden Statistiken und Unterlagen verneint. [1]

Offen ist aber weiterhin, ob Richtsatzsammlungen bei der Schätzung nach dem äußeren Betriebsvergleich überhaupt herangezogen werden dürfen.

Praxishinweis

Das BMF wurde vom BFH aufgefordert, einem Revisionsverfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich in Gestalt einer Schätzung anhand der Richtsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zulässig ist. [2] Schätzungen, die sich (auch) auf die amtlichen Richtsatzsammlungen stützen, sollten offengehalten werden.

Eine Verwerfung der amtlichen Richtsatzsammlung dürfte sowohl Konsequenzen für das Besteuerungs- als auch für das Steuerstrafverfahren haben. [3]


[1] BFH-Urt. v. 9. Mai 2025 – IX R 1/24, HFR 2025, 750

[2] BFH-Beschluss v. 14. Dezember 2022 – X R 19/21, DStR 2023 S. 517

[3] Neugebauer, DB 2023 S. 861