Der BFH hat mit Urteil vom 9. Mai 2025 [1] entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach §  17 EStG darstellt. Diese Besteuerungsgefahr sollte bei Anwendung der Güterstandsschaukel beachtet werden.

Praxishinweis

Allerdings ist ein rückwirkender Wegfall des resultierenden Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG möglich, wenn die ursprüngliche Übertragung aufgrund eines Irrtums über die steuerlichen Folgen später rückabgewickelt wird und dieser Irrtum die Geschäftsgrundlage des Vertrags bildete.

Im Entscheidungsfall vereinbarten die Kläger – zusammen veranlagte Eheleute – abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung. Hieraus ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin, den der Kläger vereinbarungsgemäß durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllte.

Beide Parteien gingen – gestützt auf eine Steuerberatung – davon aus, dass für diese Übertragung keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzamt sah darin jedoch eine steuerpflichtige Veräußerung nach Maßgabe von §  17 EStG, ermittelte einen Veräußerungsgewinn und setzte entsprechend Einkommensteuer fest.

Praxishinweis

Unstrittig war im Entscheidungsfall, dass die weiteren Voraussetzungen des § 17 EStG (Beteiligungsbedingungen) vorlagen.

Dies veranlasste die Kläger, die notarielle Vereinbarung zu ändern und statt der Anteilsübertragung eine Geldzahlung und im Übrigen die Stundung des Ausgleichsanspruchs zu vereinbaren.

Das Nds. FG erkannte die rückwirkende Anpassung des Ehevertrags aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage an. [2] Der Veräußerungsgewinn sei danach mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit entfallen.

Der BFH bestätigte nunmehr die Auffassung des Nds. FG:

  • Die Rückabwicklung kann steuerlich so behandelt werden, als wäre die Anteilsübertragung nie erfolgt, wenn der Irrtum von beiden Vertragspartnern geteilt wird, er bereits bei Vertragsabschluss vorlag und in die Risikosphäre beider Vertragspartner fällt.
  • Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext ist dagegen nicht notwendig.
  • Allerdings bleiben die Voraussetzungen für die Anerkennung einer steuerlich rückwirkenden Änderung entsprechender vertraglicher Abreden streng und gelten nur für Ausnahmefälle.

Praxishinweis

Im Entscheidungsfall bedurfte es keiner Korrektur des Steuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, da die Veranlagung des Streitjahres 2019 noch offen war. Der BFH betonte, dass hier nur nach den materiell-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sei, ob der Abschluss der Änderungsvereinbarung steuerlich zurückwirkt. [3]


[1] BFH-Urt. v. 9.5.2025 – IX R 4/23, juris

[2] Nds. FG, Urt. v. 14.12.2022 – 9 K 162/21, EFG 2023, 470

[3] BFH-Urt. v. 9.5.2025 – IX R 4/23, juris Rz. 16