Mit Schreiben vom 8.8.2025 ersetzt das BMF sein Schreiben vom 29.4.2024 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen.

Inhaltlich bleiben die Ausführungen zu vorproduzierten Inhalten, Live-Streaming und zur Dienstleistungskommission unverändert; es erfolgt lediglich eine Anpassung an geänderte Gesetzesverweise.

Geändert wurde jedoch die Rz. 12 zur Leistungskombination. Die noch in der Altfassung enthaltenen „Grundsätze“ zur Abgrenzung einer einheitlichen Leistung von mehreren selbstständigen Hauptleistungen wurden gestrichen. Es verbleibt der Hinweis, dass eine Leistungskombination nach den allgemeinen Regelungen zur Einheitlichkeit der Leistung zu beurteilen ist und auf die Sicht eines „Durchschnittsverbrauchers“ abzustellen ist. Damit entfällt auch die klare Festlegung der Finanzverwaltung, dass es sich bei einer kombinierten Bereitstellung eines Live-Streams und einer Aufzeichnung, die zu einem späteren Zeitpunkt vom Nutzer abgerufen werden kann, um eine Leistung eigener Art handelt, die insgesamt dem allgemeinen Steuersatz unterliegt

Das BMF-Schreiben ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Leistungen, die vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden, beanstandet es die Finanzverwaltung aber nicht, wenn die Beteiligten sich auf die Regelungen des aufgehobenen BMF-Schreibens vom April 2024 berufen (auch bezüglich eines Vorsteuerabzugs aus entsprechenden Eingangsleistungen).

BMF-Schreiben v. 8.8.2025 – III C 3 – S 7117-j/00008/006/043

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