Veranstaltungen im Bereich der Kunst und Kultur, aber auch auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Bildung, des Sports oder der Unterhaltung werden zunehmend nicht nur in Präsenz, sondern auch über das Internet angeboten. Dabei sind die Angebotsformen vielfältig. Teilweise werden Live-Veranstaltungen parallel in Echtzeit digital übertragen, teilweise ersetzt die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme vor Ort sogar vollständig und vielfach werden Live-Mitschnitte oder vorproduzierte Aufzeichnungen entsprechender Veranstaltungen digitaler zum Auf- und Abruf via Streaming oder Download zur Verfügung gestellt.

Das BMF hat nun in seinem Schreiben vom 29.4.2024 zur umsatzsteuerlichen Behandlung Stellung genommen:

Vorproduzierte Inhalte: Bei der Bereitstellung einer (vorproduzierten) Aufzeichnung einer Veranstaltung durch einen Unternehmer in digitaler Form handelt es sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 5 Satz2 Nr. 3 UStG. Keine Anwendung von Steuerbefreiungen und des ermäßigten Steuersatzes.

Live-Streaming: Bei der Bereitstellung eines Live-Streaming-Angebots einer Veranstaltung durch einen Unternehmer, das parallel zu bzw. anstelle der „Vor-Ort“-Veranstaltung und in Echtzeit erfolgt, handelt es sich nicht um eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung; es liegt eine sonstige Leistung i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG vor. Steuerbefreiungen anwendbar.

Dienstleistungskommission: In Fällen, in denen die digitale Bereistellung über externe Veranstaltungsportale oder andere Dritte erfolgt, ist zu prüfen, ob eine Dienstleistungskommission vorliegt.

Leistungsumfang und BMG: Bei der kombinierten Bereitstellung eines Live-Streams (mit und ohne Interaktionsmöglichkeit) und einer Aufzeichnung, die zu einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden kann, handelt sich um eine Leistung eigener Art, die insgesamt dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Eine Aufteilung des Entgelts kommt nicht in Betracht. Wird dagegen neben der Bereitstellung eines Live-Streams (mit und ohne Interaktionsmöglichkeit) gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts oder aber eines Aufpreises zusätzlich die Aufzeichnung, die zu einem späteren, vom Nutzer gewählten Zeitpunkt abgerufen werden kann, angeboten, liegen zwei selbständige Leistungen vor, die getrennt zu beurteilen sind. Liegen selbständige Hauptleistungen vor, die unterschiedlich zu besteuern sind, und wird für diese ein einheitliches Nutzungsentgelt erhoben, so ist das Entgelt auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen (Abschnitt 10.1 Absatz 11 UStAE).

BMF-Schreiben v. 29.4.2024 – III C – S 7117-j/21/10002 :004

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