Grundsätzliches
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Entwurf einer 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vorbereitet.
Durch die SvEV werden amtliche Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung festgelegt.
Durch die vorbereitete Verordnung werden die Werte für amtliche Sachbezüge für das Jahr 2026 angepasst.
Praxishinweis
Für Sachbezüge, die seit 2007 von der Sozialversicherungsentgeltverordnung (kurz: SvEV) erfasst werden, sind die sozialversicherungsrechtlich festgelegten amtlichen Sachbezugswerte auch steuerrechtlich zwingend anzusetzen und damit für die Bewertung von geldwerten Vorteilen bindend. [1]
Die vorgesehenen amtlichen Sachbezugswerte 2026 müssen vom Bundeskabinett beschlossen werden. Nach der folgenden Zustimmung des Bundesrates und der Verkündung im BGBl kommen die neuen Werte „offiziell“ zur Anwendung. Traditionell ergeben sich im Laufe des Verfahrens aber keine wertmäßigen Änderungen im Vergleich zum Entwurf mehr, so dass sich die Beratungspraxis auf diese neuen – vorgesehenen – Werte bereits vorbereiten kann. Wir werden Sie nach der endgültigen Verabschiedung informieren.
Übersicht
Folgende amtliche Sachbezugswerte galten für das Jahr 2025:
Amtliche Sachbezugswerte in EUR | 2025 |
---|---|
Für freie Verpflegung – monatlich Für freie Unterkunft – monatlich |
333,00 € 282,00 € |
Gesamtsachbezugswert | 615,00 € |
Ab 2026 sollen sich die amtlichen Sachbezugswerte wie folgt ändern:
Amtliche Sachbezugswerte in EUR | 2026 |
---|---|
Für freie Verpflegung – monatlich Für freie Unterkunft – monatlich |
345,00 € 285,00 € |
Gesamtsachbezugswert | 630,00 € |
Amtlicher Sachbezugswert: Mahlzeiten
Abgeleitet aus den monatlichen amtlichen Sachbezugswerten ergeben sich einheitlich für alle Arbeitnehmer in allen Bundesländern (und somit auch bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden) folgende tägliche amtliche Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:
Art der Mahlzeit | Monatlicher Wert 2026 [2] (2025) |
Kalendertäglicher Wert 2026 [3] (2025) |
---|---|---|
Frühstück | 71 € (69 €) | 2,37 € (2,30 €) |
Mittag- bzw. Abendessen (jeweils) | 137 € (132 €) | 4,57 € (4,40 €) |
Der Ansatz der amtlichen Sachbezugswerte kann in folgenden Sachverhalten erfolgen:
- Arbeitstägliche Mahlzeiten, die durch eine vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine etc. abgegeben werden. [4] Nur dann, wenn die Mahlzeiten überwiegend nicht für Arbeitnehmer zubereitet werden, kann (= Wahlrecht) alternativ eine Bewertung mit dem Endpreis nach § 8 Abs. 3 EStG unter Anwendung der Regelungen des Rabattfreibetrags zur Anwendung kommen. [5]
- Arbeitstägliche Mahlzeiten, die Arbeitnehmer in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine etc. erhalten. [6]
- Arbeitstägliche Mahlzeitengestellungen durch Ausgabe von Papier-Essenmarken (z. B. Essensgutscheine oder Restaurantschecks) oder Ausgabe digitaler Essenmarken, sofern der Verrechnungswert der Essenmarke für ein Mittagessen 2026 nicht über 7,67 EUR [7] (Mittag- bzw. Abendessen: 4,57 EUR zuzüglich 3,10 EUR) liegt. Bei dem Erhöhungsbetrag i.H.v. 3,10 EUR handelt es sich um eine Kulanzregelung der Finanzverwaltung, die durch die jährliche Anpassung des amtlichen Sachbezugswertes nicht beeinflusst wird. [8]
- Übliche Mahlzeitengestellungen während einer Auswärtstätigkeit oder einer doppelten Haushaltsführung, sofern diese durch den Arbeitgeber oder auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden. [9]
Der Ansatz solcher Mahlzeiten unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug [10] in Frage käme.
Für steuerpflichtige Mahlzeitengestellungen während einer Auswärtstätigkeit kann eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG zur Anwendung kommen. Bei einer doppelten Haushaltsführung kann nach Ablauf des Übergangszeitraums von 3 Monaten ein geldwerter Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts zu erfassen sein. [11]
[1] vgl. § 8 Abs. 2 Sätze 6 bis 8 EStG
[2] Geplanter Wert
[3] Geplanter Wert
[4] R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 LStR
[5] R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 S. 2 LStR
[6] R 8.1 Abs. 7 Nr. 2 LStR
[7] Geplanter Wert
[8] Siehe hierzu weitergehend R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR sowie BMF-Schr. v. 18. Januar 2019 – BStBl I 2019, 66 und BMF-Schr. v. 15. März 2022 – BStBl I 2022, 242 Rz. 8 und Rz. 16.
[9] vgl. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG, H 8.1 Abs. 7 LStH „Essenmarken nach Ablauf der Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeiten und BMF-Schr. v. 5. Januar 2015 – BStBl I 2015, 119
[10] vgl. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG und BMF-Schr. v. 25. November 2020 – BStBl I 2020, 1228 Rz. 61-99
[11] § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG und BMF-Schr. v. 25. November 2020 – BStBl I 2020, 1228 Rz. 91