Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen in diesem Jahr mit Stichtag 15.5.2022 eine bundesweite Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung durch. Zur Durchführung des Zensus werden Erhebungsstellen eingerichtet. Die örtlichen Erhebungsstellen setzen für die Befragung vor Ort Erhebungsbeauftragte ein.

Soweit die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Diese Aufwandsentschädigung unterliegt nicht der Besteuerung nach dem EStG.[1]

In Ergänzung zur bisherigen Verwaltungsäußerung aus Bayern haben sich weitere Fragen ergeben. Die oftmals unbekannte Steuerfreiheit hat ferner folgende Praxiskonsequenzen:

  • Aufwandsentschädigungen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 ZensG 2022 sind steuerfrei und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Solche Entschädigungen sind weder in der Anlage EÜR noch in der ESt-Erklärung anzugeben.
  • Kehrseite der Steuerfreiheit ist, dass die damit verbundenen Aufwendungen –selbst wenn sie zu einem Verlust führten- nicht steuermindernd berücksichtigt werden können.
  • Allein die o. g. Aufwandsentschädigung löst keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung aus.

 

[1] § 20 Abs. 3 Satz 2 ZensG 2022; siehe auch LfSt Bayern v. 3.9.2021 – S 2113.1.1-2/3 St 36, juris