Der Gesetzgeber plant, die Abgabefristen für die Steuererklärungen temporär zu verlängern. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz[1] sieht unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses des Bundestages[2] gegenwärtig folgende Fristen für die Veranlagungsjahre 2020 bis 2022 vor:
Praxishinweis
Die Finanzverwaltung wendet die verlängerte Erklärungsfrist für den VZ 2020 bereits im Vorgriff auf die gesetzliche Verabschiedung der geplanten Regelung[3] im Juni/Juli 2022 an.[4]
Nach den Beschlussempfehlungen und dem Bericht des Finanzausschusses des Bundestages ist eine im Vergleich zum Kabinettentwurf verlängerte Erklärungsabgabefrist vorgesehen. Diese weitergehende Fristverlängerung entspricht der Forderung des Bundesrates.[5]
Die weitergehende Fristverlängerung als zunächst geplant wird wie folgt begründet: Neben den – auch im Zusammenhang mit Schlussabrechnungen von Corona-Hilfen – weiter andauernden Anforderungen an die Angehörigen der steuerberatenden Berufe soll hierdurch den mit der Grundsteuerreform verbundenen Belastungen Rechnung getragen werden.
Praxishinweis
Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum IV. Corona-Steuerhilfegesetz ist im Juni/Juli 2022 zu rechnen. Wir werden nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens über die verabschiedeten Details berichten.
[1] BT-Drs. 20/1111 v. 21.3.2022
[2] BT-Drs. 20/1906 v. 18.5.2022
[3] BT-Drs. 20/1111 v. 21.3.2022
[4] BMF-Schr. v. 1.4.2022 – BStBl I 2022, 319
[5] BR-Drs. 83/22 (Beschluss) v. 8.4.2022