Durch das im Entwurf vorliegende Vierte Corona-Steuerhilfegesetz[1] ist die Aufnahme einer neuen Steuerbefreiung in § 3 Nr. 11b EStG vorgesehen.

 

Danach soll ein sog. Pflegebonus in Höhe von maximal 3.000 EUR steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist u. a., dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an den begünstigten Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen erbracht wird.

 

Als beachtenswert erweist sich der zeitliche Anwendungsbereich. Wenngleich das Gesetzgebungsverfahren zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz voraussichtlich erst im Sommer 2022 abgeschlossen werden wird, soll § 3 Nr. 11b EStG rückwirkend bereits für den VZ 2021 und zwar für Leistungen vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 zur Anwendung kommen.

 

Praxishinweis

Im geltenden Recht existiert die geplante Befreiungsvorschrift noch nicht. Hat ein Arbeitgeber einen künftig steuerfreien Pflegebonus bis zur Gesetzesverabschiedung geleistet, muss dieser im Lohnsteuerabzugsverfahren gegenwärtig steuerpflichtig abgerechnet werden. Eine Korrektur kann im Lohnsteuerabzugsverfahren zeitlich nur bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung vorgenommen werden.[2]

Da Arbeitgeber nach Gesetzesverkündung, mit der im Sommer 2022 zu rechnen ist, bereits die Lohnsteuerbescheinigung 2021 an die Finanzverwaltung übermittelt haben, scheidet eine Arbeitslohnkorrektur 2021 durch den Arbeitgeber aus.[3] Ein in 2021 lohnsteuerpflichtig abgerechneter Pflegebonus kann dann steuerfrei nur über das Veranlagungsverfahren belassen werden. Auf die Beantragung der Steuerfreiheit sollte bei Erstellung der Einkommensteuer-Erklärungen 2021 geachtet werden.

Das FinMin Baden-Württemberg[4] hat bereits darauf hingewiesen, dass die Landes-Pflegeprämie in Baden-Württemberg, die für Mitarbeiter auf den Intensivstationen der Krankenhäuser im November 2021 beschlossen wurde, unter diese neue Befreiungsvorschrift fallen soll.

Sofern der Gesetzgeber den steuerfreien Pflegebonus[5] beschließt, kann die Steuerfreiheit für die in 2021 zunächst lohnversteuerte Pflegeprämie nur im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung 2021 beantragt werden. In der Lohnsteuerbescheinigung 2021 ist der Pflegebonus in dem steuerpflichtigen Arbeitslohn enthalten; es bedarf der Arbeitslohnkorrektur im Rahmen der Veranlagung. Um zu prüfen, ob der jeweilige Mandant eine solche Zahlung in 2021 erhalten hat, bedarf es insbesondere der Prüfung der Lohnabrechnungen November und Dezember 2021.

 

 

[1] BR-Drs. 83/22 v. 25.2.2022

[2] § 41c EStG

[3] § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG

[4] Pressemitteilung FinMin Baden-Württemberg v. 4.3.2022 – NWB UAAAI-05568

[5] § 3 Nr. 11b EStG-E