Mit Urteil vom 16.12.2021 – V R 31/21 (V R 32/18) hat der BFH entschieden, dass der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht” i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst. Dies führt zu einer Änderung der BFH-Rechtsprechung als Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 21.10.2021 – C-373/19, Dubrovin & Tröger – Aquatics.

 

Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt eine Schwimmschule mit Schwimmkursen für Kinder. Der angenommenen Steuerfreiheit widersprach das Finanzamt, das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das FG gab der Klage unter Hinweis auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL statt, da es sich um „Schulunterricht“ gehandelt habe. Hiergegen legte die Finanzverwaltung Revision ein.

Der BFH hatte das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt, der mit Urteil vom 21.10.2021 – C-373/19, Dubrovin & Tröger – Aquatics auf die Vorlagefrage geantwortet hat:

„Der Begriff ‘Schul- und Hochschulunterricht’ i.S.v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst.”

 

Entscheidungsgründe:

Der BFH hält die Revision des FA für begründet. Das FG habe zu Unrecht entschieden, dass die Klägerin eine unionsrechtlich abgeleitete Steuerfreiheit für sich in Anspruch nehmen kann.

Eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht, etwa § 4 Nr. 21 oder Nr. 22 UStG, komme nicht in Betracht.

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senats könne sich die Klägerin vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils nicht auf eine unionsrechtlich abgeleitete Steuerfreiheit berufen. Danach stünde fest, dass Schwimmunterricht nicht unter die unionsrechtlich zu gewährende Steuerfreiheit falle. Die Tatsache, dass der Schwimmunterricht zur Erlernung einer elementaren Grundfähigkeit diene, über die jeder Mensch insbesondere zur Bewältigung von Notsituationen beim Kontakt mit Gewässern verfügen sollte, sei aus Sicht des EuGH unbeachtlich.

 

 

Webinarempfehlung: Aktuelle Umsatzsteuer für Mitarbeiter/innen