Übermittlung von Voranmeldungen in Neugründungsfällen

 

Mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz wurde § 18 Abs. 2 UStG zum 1. Januar 2021 um einen Satz 6 ergänzt. Dieser sieht vor, dass für Neugründer die generelle Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung in den beiden ersten Jahren ausgesetzt wird, allerdings beschränkt auf die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026. Das BMF hat nun zu Einzelfragen Stellung genommen.[1]

Eine generelle Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen kommt für das Jahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und das folgende Kalenderjahr nicht in Betracht.[2]

Für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums in dem Kalenderjahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres maßgebend; im folgenden Kalenderjahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umzurechnen. Die voraussichtliche Steuer ist zu Beginn der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vom Unternehmer zu schätzen und dem Finanzamt mitzuteilen.

Auch für Neugründungsfälle im Jahr 2020 gelten im Besteuerungszeitraum 2021 die vorgenannten Grundsätze, nach denen für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum 2021 nicht § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG, sondern § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG anzuwenden ist, wobei die tatsächliche Steuer des Jahres 2020 in eine Jahressteuer umzurechnen ist.

Die Regelungen gelten entsprechend in Fällen des § 18 Abs. 2a UStG; also für den Fall, dass sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Vorsteuer-Überhang von mehr als 7.500 Euro ergibt. Für die Anwendung des § 18 Abs. 2a UStG kommt es im Gründungsjahr auf den voraussichtlichen Überschuss und im Folgejahr auf den tatsächlichen Überschuss für das Gründungsjahr umgerechnet in einen Jahresüberschuss an.

 

Praxishinweise

Wer zu Beginn seiner Tätigkeit einen hohen Vorsteuer-Überhang zu verzeichnen hat, ist an die vierteljährliche Abgabe der Voranmeldungen nicht gebunden. Er darf seine Voranmeldungen unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2a UStG auch monatlich abgeben. Die Regelungen zu Vorratsgesellschaften im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 UStG und zu Firmenmänteln im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 UStG bleiben von der Vereinfachung im Übrigen ausgenommen.

[1] BMF-Schreiben vom 16.12.2020 – III C 3-S 7346/20/10001:002, BStBl I 2020, S. 1379

[2] Abschnitt 18.7 Abs. 5 Satz 3 UStAE

 

 

Stand: 15.02.2021