Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nach dem 30. September 2020

 

Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2020 – Az.: 43-S 0316 a-5/23/42928/2020

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 18. August 2020 (BStBl. I 2020, S. 656) eine Neuveröffentlichung der Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019 (BMF-Schreiben vom 6. November 2019 [BStBl. I 2019, S. 1010]) sowie des AEAO zu § 148 vorgenommen.

 

Klarstellend weise ich in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2020 sowohl mit dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 6. November 2019 als auch mit dem neuerlichen BMF-Schreiben vom 18. August 2020 im Einklang steht und (weiterhin) uneingeschränkt gilt. Mit dem sachsen-anhaltinischen Erlass wird mangels bundeseinheitlicher Vorgaben für die Zeit nach dem 30. September 2020 landesintern ein verbindlicher und einheitlicher Anwendungsmaßstab für die Bewilligung von Er leichterungen nach § 148 AO vorgegeben. Diese ermessenslenkende Vorgabe soll unnötigen organisatorischen Aufwand von den Finanzämtern fernhalten und den Unternehmen zugleich Rechtssicherheit geben.

 

Der Landeserlass knüpft an die Verpflichtung gemäß § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV an, elektronische Kassensysteme – wie im BMF-Schreiben vom 6. November 2019 umgesetzt – unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 30. September 2020 mit einer TSE zu schützen. Da dies in vielen Fällen in der genannten Frist nicht möglich sein wird, gewährt der Erlass sodann eine längstens zum 31. März 2021 befristete und antragslos zu gewährende Bewilligung nach § 148 AO, wenn die im Erlass näher definierten Voraussetzungen – erteilter Umrüstungsauftrag bzw. verbindliche Bestellung oder cloudbasierte Lösung – nachprüfbar dokumentiert vorliegen.

 

Zwar soll eine Bewilligung nach § 148 AO grundsätzlich nur auf Antrag erfolgen. Bei einem zu er-wartenden Massenverfahren können – wie im Landeserlass vorgegeben – aber einheitliche Voraussetzungen statuiert werden, bei deren Vorliegen die Bewilligung befristet – hier bis zum 31. März 2021 – zu erteilen ist bzw. als erteilt gilt. Eine vorherige Antragstellung müsste bei Vorliegen dieser Voraussetzungen daher stets positiv beschieden werden. Insofern kann in solchen Fällen von einer Antragstellung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung abgesehen werden. Diese ermessenslenkende Entscheidung steht im Einklang mit § 148 AO und dem AEAO zu § 148. Damit nimmt die Landesverwaltung im Rahmen ihrer Organisationshoheit die eigene Ver-antwortung für effektiven Ressourceneinsatz wahr.

 

Ergänzend mache ich in Bezug auf den sachsen-anhaltinischen Erlass vom 17. Juli 2020 noch auf das Folgende aufmerksam:

Der Steuerpflichtige kann als erforderlichen Nachweis dafür, dass der fristgerechte funktionsfertige Einbau der TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem bis zum 30. September 2020 trotz rechtzeitiger verbindlicher Beauftragung oder Bestellung nicht erfolgen konnte, einen ent-sprechenden Einzelbeleg des Kassenfachhändlers, Kassenherstellers oder Dienstleisters im Kas-senbereich verwenden. Ein solcher Nachweis ist ferner erforderlich, wenn die TSE zwar rechtzeitig vor dem 30. Septem-ber 2020 beim Steuerpflichtigen vorhanden ist, allerdings nicht fristgerecht funktionsfertig in das elektronische Aufzeichnungssystem eingebaut werden kann.

 

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Stand: 21.09.2020