Wiederaufnahme der Anforderungen von Steuererklärungen durch die Finanzämter in Sachsen-Anhalt und die künftige Einführung einer automatisierten Zufallsauswahl

 

Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt hat darüber informiert, dass nach der Aussetzung des Verfahrens zur Anforderung von Steuererklärungen nach § 149 Absätze 4 und 6 Abgabenordnung im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, nunmehr eine schrittweise, aber auch maßvolle Wiederaufnahme dieses Verfahrens erfolgt. Die Finanzverwaltung hat im vergangenen Jahr das Verfahren zur Anforderung von zentral- auf finananzamts- bzw. bearbeiterindividuelle Anforderungsläufe umgestellt. Die Finanzverwaltung beabsichtigt damit zum einen eine Erhöhung des Anteils an eingegangenen Erklärungen zum Stichtag 28.2., als auch zum anderen einen kontinuierlichen Erklärungseingang bei den Finanzämtern zu erreichen.

Derzeit arbeitet die Finanzverwaltung am Einsatz eines Verfahrens zur automationsgestützten Zufallsauswahl entsprechend § 149 Absatz 4 Satz 3 Abgabenordnung. Dieses soll, nach Mitteilung des Ministeriums, für künftige Veranlagungszeiträume insbesondere dann zum Einsatz kommen, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Gewährleistung eines ausreichenden Bestandes an bearbeitbaren Fällen in den Finanzämtern ausgeschöpft sind.

 

 

Stand: 27.08.2020