Änderung der StBVV tritt am 1.7.2020 in Kraft

 

Am 29.06.2020 wurde die „5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2020 S. 1495 ff) verkündet. Die darin enthaltenen Änderungen der StBVV treten am 1.7.2020 in Kraft.

Ob die Berechnung der Vergütung nach der bisherigen oder geänderten StBVV zu erfolgen hat, richtet sich nach § 47a StBVV – Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung. Entscheidend ist, ob der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem 1.7.2020 oder ab dem 1.7.2020 erteilt worden ist.

Ist der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten der Änderung der StBVV erteilt worden ist, d.h. vor dem 1.7.2020, ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen,

Wurde dem Steuerberater der Auftrag ab dem 1.7.2020 erteilt, erfolgt die Berechnung der Vergütung nach den geänderten Regelungen der StBVV.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auftragserteilung, nicht jedoch der Beginn der Tätigkeit zur Erledigung der Angelegenheit.

Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergütung im Sinne des § 14 vereinbart und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung der Verordnung in Kraft, ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen.

 

 

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Stand: 29.06.2020