BZSt: Vorsteuervergütung an Unternehmer aus Drittstaaten

 

Das Bundeszentralamt für Steuern weist darauf hin, dass im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung der Vorsteuerbeträge für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich bis zum 30. Juni 2020 beim BZSt zu beantragen haben. Innerhalb dieser Frist müssen beim BZSt eingegangen sein:

– der elektronisch einzureichende Antrag auf Vorsteuervergütung (über BZSt-Online-Portal)

und

– die im Original vorzulegenden Rechnungen und Einfuhrdokumente.

 

Um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern, gilt in den Fällen, in denen Unternehmer oder ihre Bevollmächtigten ihre Anträge für 2019 nicht bis zum 30. Juni 2020 einreichen können, Folgendes:

– Der Antrag auf Vorsteuervergütung und die im Original vorzulegenden Dokumente sind so schnell wie möglich einzureichen.

– Es ist kurz zu begründen, warum die Antragsfrist nicht eingehalten werden konnte.

Sollte der Vergütungsantrag erst nach dem 30. September 2020 beim BZSt eingehen, ist Folgendes zu beachten:

– Der Antrag auf Vorsteuervergütung und die im Original vorzulegenden Dokumente sind so schnell wie möglich einzureichen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Wegfall des Umstandes, der den Antragsteller an der Antragstellung gehindert hat

und

– Innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses ist eine aussagekräftige Begründung zu übermitteln, warum die Antragsfrist nicht eingehalten werden konnte.

 

 

Seminarempfehlung: Exklusiv-Workshop: Umsatzsteuer Ausland

 

 

Stand: 15.05.2020