EU-Wettbewerbsaufsicht gibt deutsche Sanierungsklausel frei
Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die „Sanierungsklausel“ in § 8c Abs. 1a KStG keine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellt. Die Sanierungsklausel ermöglicht es einem notleidenden Unternehmen, Verluste in einem bestimmten Jahr mit Gewinnen in zukünftigen Jahren zu verrechnen, trotz Veränderungen in der Aktionärsstruktur.
Die Entscheidung folgt auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Fälle C-203/16 P, C-208/16 P, C-209/16 P, C-219/16 P) der 2018 eine Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen aus dem Jahr 2011 für nichtig erklärte. Um diese Urteile umzusetzen, hat die Kommission die Maßnahme anhand eines breiteren Bezugsrahmens bewertet, einschließlich der Vorschriften des deutschen Rechts, die es Unternehmen generell erlauben, Verluste für steuerliche Zwecke vorzutragen.
Nach rechtskräftigen Abschluss der Gerichtsverfahren wurde bereits durch das JStG 2018 die Suspendierung der Sanierungsklausel aufgehoben und rehabilitiert.
Pressemitteilung der Europäischen Kommission v. 22.1.2020 >>
Stand: 24.1.2020