Durch das dritte Bürokratieentlastungsgesetz wird die Grenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer nach § 19 UStG angepasst. Bislang können Unternehmer mit Umsätzen von nicht mehr als 17.500 € im vorangegangenen Jahr und nicht mehr als 50.000 € im laufenden Jahr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber erhöht nun ab 1.1.2020 die Grenze von 17.500 € auf 22.000 €.
Aufgrund der Bezugnahme auf das vergangene Jahr können Kleinunternehmer also bereits in diesem Jahr Umsätze bis zu 22.000 € erzielen, ohne den Status als Kleinunternehmer zu verlieren.
Beispiel:
Beispiel 1:
Der Fotograf Stefan hat bis November 2019 einen Umsatz von 16.500 € erzielt. Aufgrund des lebhaften Weihnachtsgeschäfts wird er bis Ende 2019 noch Leistungen erbringen, für die er 2.500 € Honorar in Rechnung stellen kann. Durch die Änderung zum 1.1.2020 kann er das Honorar bereits in 2019 vereinnahmen, um die Kleinunternehmerregelung in 2020 auch mit einem Umsatz von 19.000 € in 2019 weiterhin in Anspruch nehmen zu können. Nach der bisherigen Rechtslage hätte er die Rechnungsstellung ggf. auf 2020 verschoben, um ein Überschreiten der 17.500 €-Grenze und somit die Regelbesteuerung in 2020 zu vermeiden.
Beispiel 2:
Anna ist Yoga-Trainerin und hatte in 2018 Erlöse von insgesamt 20.000 €. Sie durfte daher ab 2019 die Kleinunternehmerregelung nicht mehr anwenden, sondern musste i.R.d Regelbesteuerung 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt melden und abführen. Anna wird auch in 2019 insgesamt 20.000 € Erlöse erzielen. Ab 2020 unterliegt sie grundsätzlich wieder der Kleinunternehmerregelung, es sei denn, sie verzichtet auf die Anwendung gem. § 19 Abs. 2 UStG.
Weitere Hinweise zur Kleinunternehmerregelung:
- Sofern Unternehmer von der Regelung des § 19 UStG Gebrauch machen, dürfen sie keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen.
- Es kann auch freiwillig zur Regelbesteuerung optiert werden (§ 19 Abs. 2 UStG), was der Beseitigung von Wettbewerbsnachteilen dient. Bei Nichterhebung der Steuer ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen; als Folge werden die nichtabziehbaren Vorsteuern für den Unternehmer zum Kostenfaktor. Erbringt der Unternehmer Umsätze gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern, schlägt der Vorteil der Nichtbesteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG in einen Nachteil um. Besteuerte Unternehmer können solchen Abnehmern gegenüber die gleichen Leistungen um den Betrag der bei ihnen abziehbaren Vorsteuern günstiger anbieten. Zwar haben sie die Steuer auf die Umsätze zu entrichten, diese ist jedoch abwälzbar, da sie gesondert ausgewiesen und somit vom Abnehmer als Vorsteuer abgezogen werden kann.
- Bei einem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung ist ggf. eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG durchzuführen.
Seminarempfehlung: Umsatzsteuer 2020
Stand: 25.11.2019