Mit Urteil v. 22.8.2019 – V R 12/19 (V R 9/16) hat der BFH entschieden, dass die Überlassung der von anderen Unternehmen angemieteten Ferienwohnungen auch dann der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegt, wenn darüber hinaus lediglich als Nebenleistung einzustufende Leistungselemente erbracht werden (Anschluss an EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts vom 19.12.2018 – C-552/17). Ob der Unternehmer eine Leistung in eigener Verantwortung übernimmt (Reiseveranstalter) oder eine fremde Leistung lediglich vermittelt (Reisevermittler), richtet sich im Rahmen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses nach dem Gesamtbild des Einzelfalls.

Sachverhalt:

In den Streitjahren betrieb der Kläger ein Einzelunternehmen unter der Firma „C Club“. Im Rahmen seines Unternehmens bot er Urlaubsunterkünfte in Italien zur Nutzung an. Dabei buchte er die in einem Prospekt angebotenen Unterkünfte überwiegend erst bei Bedarf. Die Kunden entrichteten die Mieten an den Kläger, der diese an die Eigentümer und Vermieter der Unterkünfte weiterleitete und hiervon seine „Provision“ abzog. Diese behandelte er als steuerfreien Umsatz, da er davon ausging, dass er lediglich als Vermittler für die Wohnungseigentümer in Italien tätig sei.

Das FA kam hingegen zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vom Kläger erbrachten Leistungen um umsatzsteuerpflichtige Reiseleistungen i.S.d. § 25 Abs. 1 UStG handelt. Infolgedessen wurden die entsprechenden Umsatzsteuerbescheide des Klägers geändert. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.

Entscheidung des BFH:

Aufgrund einer Vorlagefrage an den EuGH (BFH, Beschluss v. 3.8.2017 – V R 60/16) wurde das Verfahren vor dem BFH zunächst ruhend gestellt. Der EuGH entschied zur vorgelegten Rechtsfrage wie folgt (EuGH, Urteil v. 19.12.2018 – C 552/17, Alpenchalets Resorts):

„Die Art. 306 bis 310 MwStSyRL sind dahin auszulegen, dass die bloße Überlassung einer von anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen jeweils eine einheitliche Leistung darstellt, die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegt.“

Der BFH wies im Anschluss an die EuGH-Entscheidung die Revision als unbegründet zurück:

Eine Reiseleistung i.S.d. § 25 Abs. 1 UStG liegt nicht nur bei einem Leistungsbündel vor, sondern auch dann, wenn der Unternehmer nur eine Leistung – wie im Streitfall die Weitervermietung von Ferienwohnungen – erbringt (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 27.3.2019 – V R 10/19).

  • 25 Abs. 1 UStG kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn der Kläger lediglich als Vermittler gehandelt hat. Zur Klärung der Frage, ob der Kläger gegenüber den Kunden nur als Vermittler aufgetreten ist, kommt es auch bei Reiseleistungen auf die zivilrechtliche Würdigung an.

Im Hinblick darauf, dass eine Vermittlungsleistung ein Handeln in fremdem Namen erfordert, kommt es für die Abgrenzung maßgeblich darauf an, wie der Unternehmer nach außen (gegenüber den Reisenden) auftritt. Im Streitfall ist der Kläger nicht lediglich als Vermittler gegenüber den Kunden aufgetreten. Dafür spricht u.a. dass der Katalog, dem eines klassischen Reiseveranstalters entspricht, dass der Reisevertrag laut AGB mit dem Kläger zustande kommt und dass gegenüber dem Kläger Gewährleistungsrechte bestehen.

Im Ergebnis liegen daher im Urteilsfall die Voraussetzungen des § 25 UStG vor.

 

BFH-Urteil v. 22.8.2019 – V R 12/19 (VR 9/16) >>

 

 

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Stand: 4.11.2019