[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]SFTCelle: Erfolgsaussichten bei Einsprüchen um versagte Nutzung von Verlusten
Das Zusammenspiel der Normen des § 8c und § 8d Körperschaftsteuergesetz mache es zunehmend schwer, Entscheidungen zu einer sachgerechten Verlustnutzung zu treffen, kritisierte Michael Daumke, Leitender Regierungsdirektor a.D. aus Berlin. Die beiden Bestimmungen sind zusammen zu lesen. § 8c Körperschaftsteuergesetz hat die alte Mantelkaufregelung ersetzt. Ziel ist es, zu verhindern, dass Verluste wirtschaftlich veräußert werden können, indem lediglich der juristische Mantel in Form einer Kapitalgesellschaft verkauft wird. Damit aber war auch die Verlustnutzung in systematisch nicht zu rechtfertigenden Fällen ausgeschlossen. Deshalb wurde § 8d geschaffen, der die Regelung des § 8c zum Verlustuntergang beim Gesellschafterwechsel ergänzt und eine andere Art der Verlustnutzung eröffnet. Daumke wies aber darauf hin, dass diese Regelung mit Risiken verbunden ist, die sich nicht zuletzt aus den Beschränkungen des zweiten Absatzes von § 8d Körperschaftsteuer ergeben, wenn unter anderem der Geschäftsbetrieb eingestellt wird oder ruht oder die Gesellschaft einen neuen Geschäftszweck verfolgt.
Die Verlustnutzung nach § 8d Körperschaftsteuergesetz muss beantragt werden. Der Antrag muss in der Steuererklärung für die Veranlagung des Zeitraums gestellt werden, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt. Fraglich ist hier, ob ein Antrag nur bei der erstmaligen Abgabe der Steuererklärung gestellt werden kann. Die Finanzverwaltung bejaht dies, denn ihrer Meinung nach entfaltet § 8d Abs. 1 Satz 5 Körperschaftsteuergesetz die Wirkung einer Ausschlussfrist. Das Thüringer Finanzgericht verneinte dies allerdings mit guten Gründen. Zwar wurde mittlerweile die Revision beim Bundesfinanzhof zurückgezogen, gleichwohl dürfte in Kürze auch eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln zu derselben Streitfrage ergehen. Ungeachtet dessen rät Daumke, in vergleichbaren Fällen Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid sowie die damit verbundenen Verlustfeststellungsbescheide einzulegen und – falls bis dahin ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig sein sollte – mit Hinweis auf die anstehende Musterentscheidung das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Es bliebe, so Daumke, zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof sich auch der Frage annehme, ob die Körperschaft bei späterer Antragstellung eine geänderte respektive ergänzte Steuererklärung zu übermitteln habe, oder ob bereits ein Antrag nach § 164 Absatz 2 der Abgabenordnung ausreiche.
Stand: 12.9.2019