[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]BMF: Änderung des amtlichen Vordrucks zur Erstattung von Meldungen nach § 138 Abs. 2 AO

 

Das BMF hat mit Schreiben vom 21.5.2019 den geänderten, amtlich vorgeschriebenen Vordruck zur Erstattung von Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO bekannt gegeben (Vordruck BZSt-2). Dieser Vordruck ersetzt den bisher als Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 5.2.2018 veröffentlichten Vordruck mit sofortiger Wirkung.

Der neue Vordruck enthält nunmehr zur Erleichterung und Verbesserung der steuerlichen Auswertung sowie zum besseren Verständnis anstelle des Freitextfeldes einen Katalog zur Abfrage der wirtschaftlichen Tätigkeit / des Geschäftszwecks nebst einem Erläuterungsfeld.

Hintergrund: Gemäß § 138 Abs. 2 AO sind Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandssachverhalten dem für Sie zuständigen Finanzamt mit dem Vordruck Folgendes anzuzeigen:

  1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
  2. den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften;
  3. den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland, wenn Sie

– damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent (unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen) am Kapital oder Vermögen dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreichen oder

– die Summe der Anschaffungskosten aller Ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt. Die Veräußerung einer Beteiligung ist mitteilungspflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen 150.000 Euro überschreiten oder mindestens eine 10-prozentige Beteiligung veräußert wird;

  1. die Tatsache, dass Sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können;
  2. die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft.

 

BMF-Schreiben v. 21.5.2019 – IV B 5 – S 1300/07/10087 >>

 

 

Stand: 22.5.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]