[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Mandatsbeendigung und zum Mandatswechsel im Zusammenhang mit elektronischen Datenbeständen
Die Bundessteuerberaterkammer hat eine neunseitige Information zur Mandatsbeendigung und zum Mandatswechsel im Zusammenhang mit elektronischen Datenbeständen veröffentlicht. Es werden folgende Themen behandelt:
- Aufbewahrungspflicht und Herausgabeanspruch
a) Aufbewahrungspflicht i. S. d. § 66 Abs. 1 StBerG
b) Herausgabeanspruch i. S. d. § 66 StBerG und §§ 675, 667 BGB - Welche elektronischen Dokumente und Daten sind herauszugeben?
- Wie kann der Steuerberater in der praktischen Abwicklung sicherstellen, dass elektronische Datenbestände weitergegeben werden?
a) Alternative 1: Mandant wechselt zum Berater, der die gleiche oder eine kompatible Software nutzt
aa) Übertragung der Datenbestände
bb) (Teilweise) Ablehnung der Datenübernahme
b) Alternative 2: Mandant wechselt zum Berater, der eine andere oder eine nicht kompatible Software nutzt
aa) Datenmigration auf das neue System
bb) Übergabe eines Speicher- oder Archivierungsmediums
cc) Hinweise zum Datenzugriff
Sie finden die Information auf den folgenden Seiten sowie auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer in der Rubrik Presse Publikationen.
Stand: 3.4.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]