[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Leibrente und Nießbrauch: Unternehmensnachfolge bei Kapitalgesellschaften

Die größte Hürde vor allem für kleine und mittelgroße GmbHs und Aktiengesellschaften dürfte das Finden eines Nachfolgers für das Unternehmen sein. Aber selbst wenn diese Hürde genommen worden ist, steht der Unternehmer und sein Nachfolger vor neuen Herausforderungen, wie Prof. Dr. Guido Förster, Steuerberater, Universität Düsseldorf, beim Steuerforum 2019 in Hannover betonte. Denn die Unternehmensnachfolge ist in der Regel ein zeitlich gestreckter Prozess, bei dem unterschiedliche Interessen ausgeglichen werden müssen. So soll zum einen die liquiditätsschonende Übernahme beziehungsweise der Einstieg des Nachfolgers in das Unternehmen ermöglicht, zum anderen aber auch die Versorgung des Überträgers und des (Ehe-)Partners sichergestellt werden, ohne dabei die die Einwirkungsmöglichkeiten auf das Unternehmen zu verlieren.

Steuerliche Vorteile können sich bei der Übergabe von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Progressionseffekte und durch eine originäre Vermögensbildung beim Übernehmer ergeben. Nachteile entstehen im Falle der Aufdeckung stiller Reserven, weil einer Besteuerung des Gewinns keine Abschreibungsvorteile beim Nachfolger gegenüberstehen.

Die Anteilsübertragung gegen Leibrente wird zwar wie ein Verkauf behandelt, ermöglicht aber eine liquiditätsschonende Übernahme der Gesellschaftsanteile und stellt die Versorgung des Übertragers und seines (Ehe-)Partners sicher. Nachteile: Der Übertrager kann nicht mehr auf die Unternehmensentwicklung einwirken. Der Übernehmer trägt das Ertragsrisiko hinsichtlich der übergegangenen Anteile, was bedeutet, dass dann, wenn die Erträge der Gesellschaft nicht ausreichen, er selbst die Leibrente aus seinem eigenen Vermögen aufbringen muss.

Auch die Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt ermöglicht eine liquiditätsschonende originäre zukünftige Vermögensbildung beim Übernehmer. Die Versorgung des Überträgers ist gesichert, seine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Gesellschaft bleiben erhalten. Das Ertragsrisiko hinsichtlich der übertragenen Anteile verbleibt hier beim Überträger. Heißt: Erwirtschaftet die Gesellschaft wenig oder keine Erträge, hat er auch keine oder nur eine geringe Versorgung. Förster gab zu bedenken, dass aus steuerlicher Sicht beim Nießbrauch vor allem die Erbschaft- und Schenkungsteuer ungewollte Folgen zeigen kann. Wird auf das Nießbrauchsrecht verzichtet, ist zu differenzieren:

  • Ein (voll-)entgeltlicher Verzicht löst keine Erbschaft- und Schenkungsteuer aus. Erfolgt der Verzicht dagegen unentgeltlich, liegt eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung vor.
  • Erlischt der Nießbrauch mit dem Tod des Nießbrauchers, liegt darin kein erbschaft- und schenkungsteuerbarer Vorgang.
  • Verstirbt der Nießbrauchsberechtigte früh, kann es zu einer Berichtigung der Bereicherung mit der Folge einer nachträglich höheren Erbschaft- und Schenkungsteuer kommen.

Da die Berichtigung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Nießbrauch durch den Tod des Berechtigten wegfällt, scheidet eine Berichtigung aus, wenn auf den Nießbrauch verzichtet wird.

 

 

Stand: 8.3.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]