[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]BMF: Steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe
Das BMF hatte mit Schreiben vom 9.2.2016 für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 umsatzsteuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Billigkeitsmaßnahmen hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden, gewährt.
Nach dem nun ergangenen BMF-Schreiben vom 5.2.2019 wird diese zeitliche Befristung der Regelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.
BMF-Schreiben v. 5.2.2019 – III C 3 – S 7130/15/10001-02, IV C 4 – S 0185/15/10001 :001 >>
Stand: 7.2.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]