[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]SFTCelle 2018: Auch der Urlaub kann bei der Mitarbeiter-Entsendung ins Ausland mitzählen
Mit zunehmender internationaler Verflechtung auch kleiner und mittelgroßer Unternehmen nimmt auch die Häufigkeit, mit der Mitarbeiter im Ausland eingesetzt werden, zu, ebenso wie die Rechts- und Steuerfragen rund um den Mitarbeitereinsatz. Wird ein Arbeitnehmer nur kurzfristig oder vorübergehend im Ausland eingesetzt, bleibt es nach den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelmäßig beim Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates. Für die Beibehaltung des Besteuerungsrechts des Wohnsitzstaates setzt Art. 15 Abs. 2 OECD-MA voraus, dass sich erstens der im Inland ansässige Arbeitnehmer insgesamt nicht länger als 183 Tage während des jeweiligen Steuerjahres oder während eines 183-Tage-Zeitraums im ausländischen Tätigkeitsstaat aufhält und zweitens die Vergütungen von einem oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und drittens die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat.
Der Hamburger Steuerberater Dr. Kai Scharff warnte im Rahmen seines Fachvortrags bei der SFTCelle Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2018 mit insgesamt 250 Teilnehmern vor den Gefahren der unterschiedlichen Zählweisen. Es gebe keine einheitliche Zählweise, da Deutschland in seine DBA – entsprechend der Fortentwicklung des OECD-Musterabkommens – je nach Jahr des DBA-Abschlusses unterschiedliche Konditionen aufgenommen hat. Für die 183-Tage-Regelung gibt es inzwischen verschiedene Varianten, und demzufolge entstehen bei eigentlich identischem Sachverhalt, also beispielsweise Entsendung ab xyz in den Staat A oder B, unterschiedliche Ergebnisse. So wird zwischen Aufenthalt oder Ausübung differenziert: Die in den DBA genannten 183 Tage beziehen sich häufig auf den Aufenthalt im Tätigkeitsstaat. Nach einigen DBA ist jedoch die Ausübung der nicht selbstständigen Arbeit im Tätigkeitsstaat maßgebend. Des Weiteren wird aber auch nach dem Bezugszeitraums differenziert: So beziehen sich die 183 Tage entweder auf das Steuerjahr, das nicht identisch sein muss mit dem Kalenderjahr, oder das Kalenderjahr oder auf einen Zeitraum von zwölf Monaten. Wird in einem DBA auf den Aufenthalt im Tätigkeitsstaat abgestellt, ist allein die körperliche Anwesenheit im Tätigkeitsstaat maßgebend. Als volle Tage des Aufenthalts werden unter anderem mitgezählt: alle Tage der Anwesenheit unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit, z.B. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage, Tage der Anwesenheit bei Arbeitsunterbrechungen (z.B. Streik, Krankheit) oder Urlaubstage vor, während und nach der Tätigkeit. Wird hingegen auf die Dauer der Ausübung der Tätigkeit abgestellt, so ist hierbei jeder Tag zu berücksichtigen, an dem sich der Arbeitnehmer tatsächlich – sei es auch nur für kurze Zeit – in dem anderen Vertragsstaat zur Arbeitsausübung aufgehalten hat. Tage der Anwesenheit, an denen nachweislich keine Ausübung der Tätigkeit möglich ist, wie z.B. an Streiktagen oder bei Krankheit, werden mitgezählt, nicht hingegen Urlaubstage oder arbeitsfreie Tage.
Stand: 4.10.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]