[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Der BFH hat mit Entscheidung vom 26.10.2016 (X R 1/14) die Revision einer Entscheidung des Finanzgerichtes Münster vom 10. April 2013  (7 K 3301/11 E) zurückgewiesen, in der der Kläger mit seinen Berichtigungsverlangen nach § 129 AO und § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gescheitert war. Der Kläger ist an einer Steuerberatungs- und Rechtsanwaltspartnerschaft beteiligt. Er ist als Rechtsanwalt Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. In seinen Steuererklärungen für die Streitjahre 2006 bis 2008 erfasste der Kläger seine an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge im Jahr 2006 in Zeile 72 und in den Folgejahren in Zeile 74 des jeweiligen Mantelbogens. Nach dem Erklärungsvordruck waren in diesen Zeilen „Rentenversicherungsbeiträge ohne Kapitalwahlrecht mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 1.1.2005 (auch steuerpflichtige Beiträge zu Versorgungs- und Pensionskassen)“ einzutragen. Richtig wäre im Streitfall demgegenüber eine Eintragung in Zeile 62 des Vordrucks gewesen, denn dort sind die „Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei Nichtarbeitnehmern, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen“ genannt. Als Anlage zu den Steuererklärungen fügte er den Beitragsbescheid des Versorgungswerks bei.  Das beklagte Finanzamt veranlagte den Kläger erklärungsgemäß. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Mit Schreiben vom 3. März 2011 beantragte der Kläger eine Änderung der Steuerfestsetzungen der Jahre 2006 bis 2008 wegen der unzutreffenden Erfassung der Rentenversicherungsbeiträge. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Die daraufhin vor den Finanzgericht Münster erhobene Klage wurde abgewiesen, weil die Einkommensteuerfestsetzungen für 2006 bis 2008 hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge keine offenbare Unrichtigkeit enthielten, so dass sie nicht nach § 129 AO berichtigt werden könnten. Eine Änderung der Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sei ebenfalls nicht möglich, da es zum einen an einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache fehle und zum anderen ein dem Kläger zuzurechnendes grobes Verschulden vorliege. Der Kläger sei als Rechtsanwalt rechtskundig.

Die Abweisung des nur noch auf § 129 AO gestütze Revisionsverlangen beim BFH erfolgte aufgrund rechtsfehlerfreier Vorentscheidung des Finanzgerichtes Münster.

Fazit: Eine falsche Eintragung in Steuererklärungsvordrucke führt auch dann nicht zu einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO, wenn der Sachbearbeiter im Finanzamt möglicherweise einen Widerspruch von Erklärung und beigefügten Anlagen durch Unterlassen von ausreichender Sachverhaltsermittung, und damit mit Verletzung von Amtspflichen, nicht aufgelöst haben sollte.

Zur Entscheidung >>>[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]