[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Urteil vom 14.7.2016 (AZ: IV R 34/13)
Die Vermietung eines Einkaufszentrums unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Die Vermietung erfolgt vielmehr noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Für die Annahme eines Gewerbebetriebs reicht es nicht aus, dass der Vermieter neben der bloßen Vermietung der Einkaufsflächen die für den Betrieb des Einkaufszentrums erforderlichen Infrastruktureinrichtungen bereitstellt und werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen für das gesamte Einkaufszentrum durchführt.
Urteil vom 14.7.2016 (AZ: IV R 34/13)
Pressemitteilung des BFH Nr. 71 vom 16.11.2016[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]