[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Am 3. Februar 2016 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus beschlossen
Mit dem Gesetz soll eine auf einen Abschreibungszeitraum von drei Jahren ausgelegte Sonderabschreibung (§ 7b EStG-E) eingeführt werden. Zusammen mit der regulären linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG könnten in diesen Zeitraum bis zu 35 % der berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden.
Die Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung soll auf 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gedeckelt werden, wobei nur Baumaßnahmen mit abschreibungsfähigen Herstellungskosten von bis zu 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche berücksichtigt werden. Die Förderung betrifft nur neu hergestellte oder neu angeschaffte Gebäude. Aufwendungen für Grundstücke und Außenanlagen werden nicht einbezogen. Die Sonderabschreibung soll jedoch nur in sog. Fördergebieten verfügbar sein, in denen die Mietenstufen IV bis VI nach Wohngeldverordnung gelten oder die von den Landesregierungen per Rechtsverordnung festgelegt werden.
Zeitlich wird die Sonderabschreibung auf Investitionen begrenzt, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige im Zeitraum nach dem 31.12.2015 und vor dem 01.01.2019 gestellt wird. Letztmalig soll die Sonderabschreibung im Veranlagungszeitraum 2022 in vorgenommen werden können. Berücksichtigungsfähig sind nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die anteilig auf zu Wohnzwecken. Die Inanspruchnahme für betrieblich genutzte Flächen ist ausgeschlossen. Die entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken muss noch mindestens 10 Jahre nach Fertigstellung erfolgen.
Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Mitte Mai abgeschlossen werden. Die Zustimmung des Bundesrats gilt als wahrscheinlich, da die geplante Regelung vorab weitgehend mit den Ländern abgestimmt wurde. Erst wenn die EU-Kommission die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat, tritt das Gesetz nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in Kraft.
Ergänzender Auszug aus dem Steuerforum2016-Vortrag von Prof. Dr. Bert Kaminski: Förderung des Mietwohnungsneubaus
Eine ausführliche Behandlung des Themas erfolgt im zweiten Termin des Aktuellen Steuerrechts 2016.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=“meldungen_footer“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text el_class=“meldungen_footer“][shortcode id=“1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=““ el_class=“abstand_content_footer“][/vc_column][/vc_row]