Nach Maßgabe von § 7g Abs. 3 EStG sind Investitionsabzugsbeträge, die nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurden, rückgängig zu machen.

Gerade infolge der Corona-Krise hat der Gesetzgeber diese Fristen verlängert:

  • Nach dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz[1] gilt: Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge Corona-bedingter Investitionsausfälle werden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von IAB nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert.
  • Die Fristen für Investitionen wurden mit dem KöMoG v. 30.6.2021[2] erneut verlängert. IAB, die im Jahr 2017 und 2018 gebildet wurden, müssten danach spätestens im Jahr 2022 aufgelöst werden (5 Jahre bzw. 4 Jahre nach der Bildung).
  • Durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz[3] erfolgte eine erneute Verlängerung der 2022 auslaufenden Investitionsfristen um ein Jahr.

Es gelten folgende besondere Investitionsfristen:

  • 6 Jahre für in nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endenden Wj beanspruchte Investitionsabzugsbeträge[4]
  • 5 Jahre für in nach dem 31.12.2017 und vor dem 1.1.2019 endenden Wj beanspruchte Investitionsabzugsbeträge[5]
  • 4 Jahre für in nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2020 endenden Wj beanspruchte Investitionsabzugsbeträge[6]

Übersicht

Bildungsjahr Investitionsjahr spätestens
2017 2023
2018 2023
2019 2023
2020 2023
2021 2024
2022 2025

Praxishinweise

Im Hinblick auf die zum Jahresende auslaufenden Investitionsfristen sollte bei Mandanten geprüft werden, ob noch in diesem Jahr 2023 Investitionen zu tätigen sind, um eine rückwirkende Auflösung des vormals gebildeten Investitionsabzugsbetrags zu verhindern.

 

[1] Zweites Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl I 2020, 1512 [2] KöMoG v. 30.6.2021, BGBl I 2021, 2050 [3] 4. Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.7.2022, BGBl I 2022, 911 [4] § 52 Abs. 16 S. 3 EStG [5] § 52 Abs. 16 S. 4 EStG [6] § 52 Abs. 16 S. 5 EStG