Das JStG 2022[1] enthält gravierende Änderungen zur steuerlichen Abziehbarkeit bei häuslicher Arbeit – sowohl innerhalb als auch außerhalb eines häuslichen Arbeitszimmers.

In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG wird nunmehr die steuerliche Abziehbarkeit des häuslichen Arbeitens geregelt. Die FinVerw. hat zur Anwendung dieser Neuregelungen mit umfangreichem BMF-Schr. v. 15.8.2023[2] Stellung bezogen.

4 Abs. 5 Satz 1

Nr. 6b EStG  Häusliches Arbeitszimmer

Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind nur dann ansetzbar, wenn dort der Tätigkeitsmittelpunkt liegt.

4 Abs. 5 Satz 1

Nr. 6c EStG  Häusliches Arbeiten

Abzug einer Tagespauschale, und zwar unabhängig davon, ob die Arbeit in einem häuslichen Arbeitszimmer erbracht wird oder nicht.

Die Anlage EÜR trägt dieser Rechtsänderung mit Zeile 63 Rechnung. Dort sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bzw. die abziehbare Tagespauschale in einer Summe einzutragen.

Praxishinweis

Aus der Eintragung in der Anlage EÜR ergibt sich hingegen nicht, wie die Höhe des Betriebsausgabenabzugs im Detail ermittelt wurde. Rückfragen der FinVerw. zur Darlegung der Ermittlungshöhe sind nicht ausgeschlossen.

 

 

 

[1] JStG 2022 v. 16.12.2022 – BGBl I 2022, 2294 [2] BMF-Schr. v. 15.8.2023 – BStBl I 2023, 1551