Das BMF hat ein Anwendungsschreiben zur Steuerbefreiung bestimmter Photovoltaikanlagen gem. § 3 Nr. 72 EStG veröffentlicht. Dabei geht das BMF auf die folgenden Punkte ein:
I. Persönlicher Anwendungsbereich
II. Sachlicher Anwendungsbereich
- Maßgebliche Leistung
- Begünstige Photovoltaikanlagen
- Umfang der Steuerbefreiung
Hier stellt das BMF heraus, dass zu den begünstigten Einnahmen insbesondere die Einspeisevergütung, Entgelte für anderweitige Stromlieferungen (z.B. an Mieter), Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen, Zuschüsse und bei der EÜR vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer zählen.
- Prüfung der Höchstgrenzen
In einem ersten Schritt ist für den Steuerpflichtigen oder die Mitunternehmerschaft zu prüfen, ob die maßgeblichen Leistungen der von ihm oder ihr betriebenen PV-Anlagen die für die jeweilige Gebäudeart zulässige Größe pro Gebäude einhalten.
Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der jeweilige Steuerpflichtige oder die jeweilige Mitunternehmerschaft insgesamt, die 100, kw (peak)-Grenze einhält. Dabei sind die maßgeblichen Leistungen aller nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten PV-Anlagen, die vom Steuerpflichtigen oder der Mitunternehmerschaft auf, an oder in Gebäuden betrieben werden, für die Ermittlung der 100,00 kw (peak)-Grenze zu addieren.
- Auswirkungen auf die Steuerbefreiung nach § 7g EStG
In nach dem 31.12.2001 endenden Wirtschaftsjahren scheidet die Inanspruchnahme von IABs aus, da ein Gewinn nicht mehr zu ermitteln ist. IABs, die vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich bis zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach §7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte PV-Anlagen investiert wurde.
- Betriebsausgabenabzugsverbot § 3c Abs. 1 EStG
- Verhältnis § 3 Nr. 72 EStG zu § 6 Abs. 3 und 5 EStG
Die Übertragung oder Überführung einer PV-Anlage zu Buchwerten nach § 6 Abs. 3 oder 5 EStG ist nach allgemeinen Grundsätzen möglich. Die Besteuerung der stillen Reserven ist jedoch nicht sichergestellt, wenn die PV-Anlage vor der Übertragung oder Überführung nicht nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigt war und damit auch ein etwaiger Veräußerungs-/Aufgabegewinn steuerpflichtig wäre, nach der Übertragung oder Überführung jedoch nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG begünstigt ist. In diesen Fällen scheidet eine Übertragung oder Überführung zu Buchwerten aus.
- Wegfall der gewerblichen Infektion (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) in Altfällen
- Behandlung von PV-Anlagen in anderweitigem Betriebsvermögen
- Behandlung von Strom, der in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen verbraucht wird
- Verhältnis § 3 Nr. 72 EStG zu § 35a EStG
III. Zeitliche Anwendung
Das gesamte Schreiben finden Sie unter dem folgenden Link: BMF-Schreiben v. 17.7.2023 – IV C 6 -S 2121/23/10001 :001